ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN („Bedingungen“)
DEFINITIONEN UND AUSLEGUNG
(i) “Frachtführer” bezeichnet Kricon Group B.V. oder jede andere Gesellschaft der Frachtführergruppe oder die auf der Vorderseite des Transportdokuments als Frachtführer bezeichnete Gesellschaft oder, sofern noch kein Transportdokument ausgestellt wurde, die im Vertrag als Frachtführer bezeichnete Gesellschaft.
(ii) “Frachtführergruppe” bezeichnet jede Gesellschaft, die vom Frachtführer beherrscht wird, die den Frachtführer beherrscht oder die mit dem Frachtführer unter gemeinsamer Beherrschung steht.
(iii) “Zwingendes Recht” bezeichnet ein internationales Übereinkommen oder ein nationales Gesetz, das auf einen Bestandteil der Leistungen zwingend anwendbar ist und von dem nicht abgewichen werden kann.
(iv) “Container” bezeichnet jeden Container, Tankcontainer, Isotank oder Auflieger, der zur Beförderung der Güter verwendet wird.
(v) “Vertrag” bezeichnet den zwischen dem Frachtführer und dem Warenberechtigten über die Leistungen geschlossenen Vertrag, der zum jeweils frühesten der folgenden Zeitpunkte als geschlossen gilt:
• wenn eine Buchungsübersicht oder eine schriftliche Bestätigung der Buchungsdaten durch den Frachtführer oder in dessen Namen ausgestellt wird (einschließlich per E-Mail); oder
• wenn der Frachtführer mit der Bewegung des ersten der Container beginnt, die dem Warenberechtigten zur Beförderung der Güter zur Verfügung gestellt werden sollen; oder
• sofern kein Container vom Frachtführer zu stellen ist, wenn die Güter durch den Frachtführer oder in dessen Namen für die Leistungen übernommen und angenommen werden;
und besteht aus: (1) der jüngsten Buchungsübersicht oder schriftlichen Bestätigung; (2) der Angebotsbestätigung; (3) dem Transportdokument (sofern ein solches ausgestellt wird); (4) diesen Bedingungen; und (5) dem Tarif. Die Verantwortlichkeit und/oder Haftung des Frachtführers gegenüber dem Warenberechtigten oder für die Güter gemäß Ziffer 13 dieser Bedingungen beginnt jedoch erst mit dem früheren der vorstehenden Zeitpunkte (b) oder (c).
Im Falle eines Widerspruchs zwischen den vorgenannten Dokumenten gehen sie in der Reihenfolge ihrer Aufzählung vor.
(vi) “Gefahrgüter” bezeichnet alle Güter, die gefährlich sind oder werden können, einschließlich, ohne Einschränkung, Güter, die entzündlich, explosiv oder radioaktiv sind oder die eine Gefahr der Beschädigung von Sachen, der Verletzung von Personen oder der Schädigung der Umwelt darstellen oder darstellen können.
(vii) “Standgeld” bezeichnet die vom Warenberechtigten zu zahlenden Standgeldentgelte für jeden vom Frachtführer oder in dessen Namen gestellten Container nach Ablauf der “Freien Tage” zu dem in der jüngsten Angebotsbestätigung des Frachtführers ausgewiesenen Satz.
(viii) “Freie Tage” bezeichnet den vom Frachtführer dem Warenberechtigten kostenfrei gewährten Zeitraum, nach dessen Ablauf zusätzliche Entgelte, unter anderem Standgeld, an den Frachtführer zu zahlen sind.
(ix) “Güter” bezeichnet die gesamte vom Warenberechtigten übernommene Ladung oder einen Teil davon und umfasst jeden vom Warenberechtigten oder in dessen Namen gestellten Container.
(x) “Warenberechtigter” umfasst den Absender, den benannten Empfänger, den tatsächlichen Empfänger der Güter, den Inhaber des Transportdokuments, jede Person, die Eigentümer der Güter oder des Transportdokuments ist oder zu deren Besitz berechtigt ist, sowie den Kunden (soweit dieser Begriff im Vertrag verwendet wird) und jede Person, die in die Rechte einer solchen Person eintritt, sowie deren jeweilige Vertreter.
(xi) “Multimodaler Transport” liegt vor, wenn die Leistungen über eine Hafen-zu-Hafen-Beförderung hinausgehen.
(xii) “Partei” bezeichnet den Frachtführer, den Warenberechtigten oder eine Ausführende Partei, zusammen die “Parteien”.
(xiii) “Ausführende Partei” umfasst Eigentümer, Charterer und Betreiber von Schiffen (mit Ausnahme des Frachtführers), Stauereibetriebe und/oder Terminalbetreiber sowie alle Eisenbahn-, Straßen- oder Luftfrachtführer, die den Vertrag ausführen, einschließlich ihrer unmittelbaren und mittelbaren Unterauftragnehmer, Bediensteten und Vertreter.
(xiv) “Hafen-zu-Hafen-Beförderung” liegt vor, wenn (i) der Ladehafen und der Löschhafen angegeben sind und (ii) im Transportdokument kein Übernahmeort und kein Ablieferungsort angegeben sind.
(xv) “Zuständige Behörde” bezeichnet jede Behörde, die über die Leistungen und/oder die Güter Hoheitsgewalt ausübt.
(xvi) “Leistungen” bezeichnet alle Vorgänge oder Dienstleistungen (einschließlich aller damit verbundenen Dokumentations-, Zoll- und informationstechnischen Prozesse, die verwendet oder erzeugt werden), die vom Frachtführer oder in dessen Namen in Bezug auf die Güter erbracht werden.
(xvii) „Tarif“ bezeichnet das jeweils geltende Verzeichnis der Raten, Entgelte, Regeln und Bedingungen des Frachtführers, wie es veröffentlicht oder dem Warenberechtigten mitgeteilt und vom Frachtführer von Zeit zu Zeit geändert wird.
(xviii) “Transportdokument” bezeichnet den Seefrachtbrief oder das Konnossement, der bzw. das vom Frachtführer oder in dessen Namen in Bezug auf die Güter ausgestellt wird.
(xix) “Wasserbeförderung” bezeichnet die Beförderung der Güter auf See oder auf Binnenwasserstraßen.
(xx) Alle Wörter, die dem Wort “einschließlich” folgen, sind ohne Beschränkung der Allgemeingültigkeit der vorangehenden Wörter auszulegen.
(xxi) Alle als “Warenberechtigter” definierten Personen haften dem Frachtführer gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Pflichten des Warenberechtigten.
BEFÖRDERUNG DER GÜTER
1. BEREITSTELLUNG VON CONTAINERN
1.1. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Frachtführer die Container bereit (oder lässt sie bereitstellen) und der Warenberechtigte übernimmt sie.
1.2. Stellt der Frachtführer dem Warenberechtigten Container bereit, ist nach Ablauf der Freien Tage zu den im Vertrag festgelegten Bedingungen Standgeld vom Warenberechtigten zu zahlen.
1.2.1. “Freie Tage am Versandort” beginnen mit der Übernahme des Containers durch den Warenberechtigten und laufen, bis der Container im Ausgangshafen an Bord geladen ist und das Schiff ausläuft.
1.2.2. “Freie Tage am Bestimmungsort” beginnen am Ort des Nachlaufs oder, sofern kein Ort des Nachlaufs benannt ist, mit dem Löschen des Containers im Eingangshafen.
Die Zeit am Bestimmungsort läuft bis zur Rückgabe des Containers gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen. Wochenenden sowie staatliche und religiöse Feiertage werden auf die gewährten Freien Tage angerechnet. Kaimiete im Ausgangshafen oder im Eingangshafen ist nicht enthalten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden diese Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
2. BEFÜLLUNG UND VERSIEGELUNG VON CONTAINERN UND GÜTERN
2.1. Der Warenberechtigte ist verantwortlich für:
2.1.1. die unverzügliche Bereitstellung von Informationen, Weisungen und Dokumenten an den Frachtführer bei Anforderung eines Angebots oder Abgabe einer Buchungsanfrage sowie jederzeit auf Verlangen, die für die ordnungsgemäße Behandlung, Stauung und Beförderung der Güter erforderlich sind, einschließlich der vom Frachtführer oder einer Ausführenden Partei zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen;
2.1.2. die Bereitstellung der Informationen an den Frachtführer, die dieser zur Einhaltung anwendbarer Gesetze, Vorschriften oder Anforderungen von Behörden benötigt, bei Abgabe einer Buchungsanfrage sowie jederzeit auf Verlangen;
2.1.3. die ordnungsgemäße Sicherstellung, dass sämtliche erforderlichen Unterlagen des Frachtführers eingegangen sind und die darin enthaltenen Angaben den Anforderungen des Warenberechtigten genügen;
2.1.4. die ordnungsgemäße Sicherstellung, dass die Güter mit dem angeforderten Containertyp sowie mit allen zugehörigen Ausrüstungen und Zubehörteilen vollständig verträglich sind (der Frachtführer kann nach alleinigem Ermessen die Beförderung von Gütern ablehnen, die unverträglich sind oder werden können);
2.1.5. die ordnungsgemäße Prüfung des Containers einschließlich seiner Bauteile sowie darauf, dass er einwandfrei und für die Beförderung der Güter geeignet ist;
2.1.6. die ordnungsgemäße Befüllung und Entleerung der Güter in den und aus dem Container, das ordnungsgemäße Schließen aller Ventile nach Abschluss der Befüllung und Entleerung sowie die ordnungsgemäße und ausreichende Kennzeichnung, Beschilderung, Versiegelung und/oder Markierung der Güter und der Container;
2.1.7. die ordnungsgemäße Befüllung des Containers innerhalb der nach den für die Beförderungsart geltenden Vorschriften zulässigen Mindest- und Höchstgrenzen;
2.1.8. die Entnahme repräsentativer Proben der Güter aus dem Container nach Abschluss der Befüllung und die sichere Aufbewahrung dieser Proben für neunzig (90) Tage;
2.1.9. die ordnungsgemäße Sicherstellung nach Befüllung des Containers, dass vor dem Schließen des Bodenauslassventils keine Rückstände der Güter darin verbleiben; und
2.1.10. die ordnungsgemäße Versiegelung aller befüllten Container mit Hochsicherheitssiegeln, deren Siegelnummern im Transportdokument (sofern ausgestellt) ausgewiesen sind.
2.2. Werden für das Beladen oder Löschen Kompressoren, flexible Schläuche, Kupplungen und/oder sonstige Ausrüstung benötigt und vom Frachtführer gestellt, erfolgt deren Verwendung ausschließlich auf Gefahr des Warenberechtigten.
2.3. Leistet der Fahrer an der Beladestelle des Warenberechtigten und/oder am Entladeort Hilfestellung, handelt er dabei als Vertreter des Warenberechtigten.
3. STAUUNG VON CONTAINERN UND GÜTERN
3.1. Container können ohne Mitteilung an den Warenberechtigten und auf dessen Gefahr an oder unter Deck befördert werden, sofern im Transportdokument nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
3.2. Für an Deck beförderte Güter gilt dieselbe Haftungsordnung für Verlust, Beschädigung oder Verzögerung wie für unter Deck beförderte Güter.
4. BEFÖRDERUNG VON CONTAINERN UND GÜTERN
4.1. Die Güter können nach alleinigem Ermessen des Frachtführers auf jedem beliebigen Weg und mit jedem beliebigen Verkehrsmittel befördert werden.
4.2. Der Frachtführer darf jederzeit und ohne Ankündigung:
4.2.1. die Güter jederzeit umladen und/oder das Beförderungsmittel austauschen;
4.2.2. den Ort des Vorlaufs und/oder des Nachlaufs ändern;
4.2.3. die Güter an jedem Ort oder in jedem Hafen (unabhängig davon, ob dieser im Transportdokument benannt ist) löschen und wieder laden und/oder die Güter mit beliebigen Lagerungsmitteln in jedem Hafen oder an jedem Ort lagern.
4.3. Bei Wasserbeförderung darf der Frachtführer mit oder ohne Lotsen fahren, jeden beliebigen Hafen oder Ort einmal oder mehrfach und in beliebiger Reihenfolge anlaufen, dorthin zurückkehren und dort verbleiben (unabhängig davon, ob dies in Richtung des Löschhafens oder Löschorts oder von diesem weg führt), mit beliebiger Geschwindigkeit fahren, Reparaturen durchführen, Ausrüstung anpassen, ins Trockendock gehen, schleppen oder geschleppt werden, anderen Schiffen in jeder Lage Hilfe leisten, zur Rettung von Leben oder Sachwerten oder zur Anlandung erkrankter oder verletzter Personen vom Kurs abweichen und in beliebigen Häfen oder an beliebigen Orten Bunker aufnehmen.
4.4. Der Frachtführer darf Anordnungen oder Empfehlungen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Regierung oder Zuständigen Behörde oder einer Person oder Stelle befolgen, die zur Erteilung von Anordnungen oder Empfehlungen berechtigt ist.
4.5. Jede Handlung oder Unterlassung nach dieser Ziffer sowie jede daraus resultierende Verzögerung ist Bestandteil der Leistungen und stellt keine Abweichung dar.
5. ABLIEFERUNG VON CONTAINERN UND GÜTERN
5.1. Die Güter gelten als abgeliefert:
5.1.1. sobald sie (i) im Löschhafen vom Schiff gelöscht wurden oder (ii) am Ablieferungsort eingetroffen sind; oder
5.1.2. (sofern der Frachtführer gesetzlich oder nach Gepflogenheit verpflichtet oder berechtigt ist, die Güter an Hafenbehörden oder sonstige Behörden dieses Hafens oder Ablieferungsorts herauszugeben) sobald die Güter freigegeben wurden oder sich an einem beliebigen Ort in der (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Verfügungsgewalt der Hafenbehörden oder sonstigen Behörden befinden;
zu diesem Zeitpunkt enden die Leistungen und die Verantwortlichkeit des Frachtführers für die Güter.
5.2. Bei Ablieferung hat der Warenberechtigte:
5.2.1. den Container zu prüfen und sicherzustellen, dass er sicher entladen werden kann;
5.2.2. zu überprüfen, dass sich die Güter in einwandfreiem und annehmbarem Zustand befinden;
5.2.3. sicherzustellen, dass die ordnungsgemäßen Entladeverfahren vereinbart und eingehalten werden;
5.2.4. sicherzustellen, dass der Container zum richtigen Standort bzw. zur richtigen Entladestelle geleitet wird; und
5.2.5. die Güter in den richtigen Lagertank, Lastwagen, Eisenbahnwaggon oder in die richtigen Betriebsanlagen zu entleeren.
5.3. Werden die Güter vom Warenberechtigten bei Ablieferung nicht entladen:
5.3.1. fällt Standgeld an; und/oder
5.3.2. darf der Frachtführer die Güter ohne Mitteilung an den Warenberechtigten an jedem Ort und mit jedem Mittel (einschließlich Vermischung) ausschließlich auf Gefahr des Warenberechtigten lagern. Sämtliche daraus entstehenden Kosten und Auslagen trägt der Warenberechtigte.
5.4. Werden die Güter vom Warenberechtigten aus irgendeinem Grund nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ablieferung entladen, unter anderem weil:
5.4.1. die nach dem Vertrag berechtigte Person die Ablieferung nicht verlangt hat; oder
5.4.2. die Person, die eine Berechtigung an den Gütern behauptet, sich nicht ordnungsgemäß ausgewiesen hat;
darf der Frachtführer die Güter nach Weisung des Warenberechtigten oder einer vom Warenberechtigten zur Erteilung solcher Weisungen benannten Partei freigeben (und damit abliefern), sofern eine vom Frachtführer verlangte Sicherheit im Voraus gestellt wurde.
5.5. Werden die Güter nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ablieferung entladen, oder drohen die Güter nach vernünftigem Ermessen des Frachtführers zu irgendeinem Zeitpunkt zu verderben, gefährlich oder schädlich für die Umwelt, die Allgemeinheit oder den Container selbst zu werden, wertlos zu werden oder Entgelte (sei es Standgeld oder sonstige) zu verursachen, darf der Frachtführer nach alleinigem Ermessen und unbeschadet sonstiger ihm zustehender Rechte die Güter auf Kosten und Gefahr des Warenberechtigten ohne Mitteilung an diesen entladen, verkaufen, aufgeben oder anderweitig darüber verfügen.
5.6. Ist vor der Freigabe eines Containers an den Warenberechtigten eine Kaution zu hinterlegen, hat der Warenberechtigte die Kaution auf Anforderung unmittelbar an die fordernde Partei zu zahlen. Alle dem Frachtführer im Zusammenhang mit der Kaution entstehenden Verluste, Schäden und Aufwendungen trägt der Warenberechtigte. Weder der Warenberechtigte noch sein Vertreter dürfen die Freigabe der Kaution verlangen, solange nicht alle offenen Forderungen gegenüber dem Frachtführer beglichen sind.
6. RÜCKGABE VON CONTAINERN
6.1. Nach der Ablieferung hat der Warenberechtigte den oder die Container des Frachtführers zurückzugeben:
6.1.1. in demselben Zustand, in dem er übernommen wurde (normale Abnutzung ausgenommen); und
(i) leer (mit nicht mehr als 10 Litern Gütern, die nach der Entleerung im Container verbleiben); oder
(ii) frei von Etiketten, gereinigt und in trockenem Zustand (ausgenommen Container mit Gefahrgütern, bei denen Gefahrzettel und Etiketten mit der ordnungsgemäßen technischen Benennung am Container verbleiben müssen),
an das vom Frachtführer zugewiesene Depot oder an einen anderen einvernehmlich vereinbarten Ort.
6.2. Standgeld ist zu zahlen, bis der Container gemäß Ziffer 6.1 zurückgegeben wird.
6.3. Zur Klarstellung: Übersteigen die Rückstände in einem Container 10 Liter, trägt der Warenberechtigte zusätzlich zum Standgeld sämtliche Aufwendungen für die zusätzliche Reinigung, unter anderem für das Abfüllen in Fässer, den Transport und die Entsorgung der Rückstände.
6.4. Der Warenberechtigte haftet für alle verlorenen oder beschädigten Container. Wenn nach vernünftigem Ermessen des Frachtführers:
6.4.1. der Schaden behoben werden kann, hat der Warenberechtigte dem Frachtführer die Reparaturkosten sowie sämtliche Standgeldentgelte bis zum Abschluss der Reparaturen und zur Rückgabe des Containers an den Frachtführer gemäß Ziffer 6.1 zu zahlen;
6.4.2. der Container einen (konstruktiven oder sonstigen) Totalverlust darstellt, hat der Warenberechtigte den Frachtführer (ohne Berücksichtigung des Marktwerts) durch Zahlung des Wiederbeschaffungswerts des Containers ohne Recht zum Abzug einer Wertminderung zu entschädigen;
und der Warenberechtigte hat sämtliche Standgeldentgelte weiter zu zahlen, bis der Wiederbeschaffungswert an den Frachtführer gezahlt ist.
BEFÜLLUNG UND DOKUMENTATION VON GÜTERN UND CONTAINERN
7. GEWICHT BELADENER CONTAINER
7.1. Vor dem Verladen an Bord des Schiffes hat der Warenberechtigte dem Frachtführer das überprüfte Bruttogewicht jedes beladenen Containers mitzuteilen, in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie den zugehörigen, als MSC.1/Circ. 1475 veröffentlichten Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung (zusammen “SOLAS”).
7.2. Kommt der Warenberechtigte dieser Ziffer nicht nach oder hat der Frachtführer begründeten Anlass zu der Annahme, dass die übermittelten Angaben zum überprüften Bruttogewicht unzutreffend oder unvollständig sind, darf der Frachtführer ohne Mitteilung an den Warenberechtigten sowie auf dessen Kosten (einschließlich Standgeld und aller damit verbundenen Entgelte) und Gefahr:
7.2.1. das Gesamtbruttogewicht jedes nach diesem Vertrag beförderten beladenen Containers gemäß SOLAS ermitteln; und/oder
7.2.2. die Verladung des oder der Container an Bord des Schiffes verweigern (sofern die Container noch nicht verladen sind) oder, sofern die Container bereits verladen sind, deren Anlandung und Lagerung veranlassen; diese Anlandung und Lagerung gilt als ordnungsgemäße Ablieferung der Güter nach dem Vertrag.
8. DEKLARIERTER WERT DER GÜTER
8.1. Wurde der Wert der Güter vom Warenberechtigten vor der Verschiffung schriftlich deklariert und auf der Vorderseite des Transportdokuments eingetragen, wurde hierfür ein Frachtzuschlag (gemäß der Angebotsbestätigung oder einem anwendbaren Tarif) gezahlt und hat der Frachtführer diesem deklarierten Wert zugestimmt, tritt der Betrag des deklarierten Werts an die Stelle der in diesen Bedingungen festgelegten Haftungsgrenzen.
9. GEFAHRGÜTER
9.1. Der Warenberechtigte darf keine Gefahrgüter zur Erbringung der Leistungen übergeben, es sei denn, er hat:
9.1.1. dem Frachtführer ein aktuelles (weniger als drei (3) Jahre altes) Sicherheitsdatenblatt (SDS) oder ein vom Warenberechtigten schriftlich als aktuell bestätigtes Sicherheitsdatenblatt übergeben; und
9.1.2. dem Frachtführer spätestens zu dem im Vertrag genannten Dokumentenschluss ein endgültiges Gefahrgut-Beförderungsdokument gemäß IMDG Code übergeben; und
Ungeachtet des Vorstehenden liegt es im alleinigen Ermessen des Frachtführers, ob er die Güter befördert.
9.2. Bei Gütern, die zur Erhaltung ihrer Stabilität einen chemischen Inhibitor erfordern, sichert der Warenberechtigte zu und gewährleistet, dass er mit angemessener Sorgfalt dafür gesorgt hat, dass der Inhibitor für die Dauer der Beförderung oder Lagerung bis zur Ablieferung am Endbestimmungsort wirksam bleibt.
9.3. Güter, die vom Warenberechtigten unter Verstoß gegen Ziffer 9.1 oder 9.2 verschifft werden, dürfen vom Frachtführer jederzeit auf Gefahr und Kosten des Warenberechtigten an jedem beliebigen Ort angelandet, vernichtet oder unschädlich gemacht werden, ohne Entschädigung des Warenberechtigten und unbeschadet des Frachtanspruchs des Frachtführers.
9.4. Sämtliche Kosten, Haftungen, erhöhten Prämien, Strafen und/oder Aufwendungen jeglicher Art, die dem Frachtführer im Zusammenhang mit einem tatsächlichen oder behaupteten Verstoß des Warenberechtigten gegen Ziffer 9.1 oder 9.2 entstehen, trägt der Warenberechtigte.
10. AUSSTELLUNG VON TRANSPORTDOKUMENTEN DURCH DEN FRACHTFÜHRER
10.1. Wird ein Transportdokument ausgestellt, stellt der Frachtführer einen Seefrachtbrief für die Güter aus. Ein Konnossement wird nur ausgestellt, wenn der Frachtführer dem ausdrücklich schriftlich zustimmt.
10.2. Der Frachtführer stellt Ersatz-Seefrachtbriefe oder Ersatzkonnossemente nur nach alleinigem Ermessen aus und unter der Voraussetzung, dass die anfragende Person dem Frachtführer (i) den vollständigen Satz der Original-Seefrachtbriefe oder Originalkonnossemente und (ii) eine von einer für den Frachtführer annehmbaren erstklassigen Bank ausgestellte vollumfängliche Freistellungserklärung für sämtliche Haftungen und Aufwendungen aus dem Antrag auf Ersatz-Seefrachtbriefe oder Ersatzkonnossemente übergibt.
ZUSICHERUNGEN, PFLICHTEN, HAFTUNG UND RECHTSBEHELFE DER PARTEIEN
11. ZUSICHERUNGEN DES WARENBERECHTIGTEN
11.1. Der Warenberechtigte sichert zu, dass:
11.1.1. er befugt ist, den Vertrag im Namen des Eigentümers der Güter sowie jeder Person zu schließen, die zum Besitz der Güter und/oder des Transportdokuments berechtigt ist oder die an den Gütern und/oder dem Transportdokument ein Interesse hat oder erlangen kann;
11.1.2. die Beschreibung, der Zustand, die Qualität, die Menge und der Wert der Güter (einschließlich der nach Ziffer 7 übermittelten Angaben zum überprüften Bruttogewicht) sowie die Zeichen, die Nummer, die Menge, das Gewicht und jede Angabe zum Inhalt der Container vollständig und richtig sind;
11.1.3. jeder für die sichere Beförderung der Güter erforderliche Inhibitor während der gesamten Dauer, in der sich die Güter im Besitz des Frachtführers befinden, wirksam ist;
11.1.4. die Güter und die Container vom Warenberechtigten oder in dessen Namen ordnungsgemäß und ausreichend vorbereitet, gekennzeichnet, beschildert, versiegelt und/oder markiert wurden, in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen;
11.1.5. die Güter dem Frachtführer, einer Ausführenden Partei, einem Schiff oder einem sonstigen bei der Beförderung der Güter eingesetzten Beförderungsmittel (einschließlich Containern), sonstigem Eigentum oder sonstiger Ladung keinen Verlust, Schaden oder Aufwand verursachen;
11.1.6. der Warenberechtigte bei der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag alle anwendbaren Gesetze ohne räumliche Beschränkung einhält, unter anderem Sanktionen sowie Gesetze über die Ein- und Ausfuhr von Waren (“Handelsbeschränkungsgesetze“);
11.1.7. der Warenberechtigte auf Verlangen Kopien aller Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen im Zusammenhang mit Handelsbeschränkungsgesetzen vorlegt;
11.1.8. weder der Warenberechtigte noch eine der in Ziffer 11.1.1 genannten Parteien eine Verbotene Person ist, das heißt (i) eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in einer Jurisdiktion, die Sanktionen der Vereinigten Staaten unterliegt, oder eine natürliche oder juristische Person, die von einer in einer solchen Jurisdiktion ansässigen natürlichen oder juristischen Person beherrscht wird (zusammen “Verbotene Jurisdiktionen”); (ii) eine natürliche oder juristische Person, die auf der Liste der Specially Designated Nationals and Blocked Persons des U.S. OFAC oder auf einer sonstigen sanktionsbezogenen Liste geführt wird, die von der Bundesregierung der Vereinigten Staaten, den Vereinten Nationen, dem Vereinigten Königreich oder der Europäischen Union unterhalten wird; (iii) eine juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar zu 50% oder mehr im Eigentum einer in Unterabsatz (i) oder (ii) dieser Ziffer beschriebenen natürlichen oder juristischen Person steht; oder (iv) eine juristische Person, an der in Unterabsatz (i) oder (ii) dieser Ziffer beschriebene natürliche oder juristische Personen unmittelbar oder mittelbar eine Gesamtbeteiligung von 50% oder mehr halten;
11.1.9. der Warenberechtigte die Behandlung, Lagerung oder Beförderung von Gütern nicht im Namen oder zugunsten (i) einer Verbotenen Person oder (ii) einer von einer Verbotenen Person beherrschten natürlichen oder juristischen Person in Auftrag gibt;
11.1.10. der Warenberechtigte den Frachtführer nur mit der Beförderung rechtmäßiger Güter und mit dem Verkehr an rechtmäßigen Orten beauftragt;
11.1.11. der Warenberechtigte den Frachtführer nicht anweist und der Frachtführer nicht verpflichtet ist, Tätigkeiten auszuüben, die (i) gegen anwendbare Handelsbeschränkungsgesetze verstoßen würden, einschließlich der Vornahme von Geschäften mit Bezug zu Verbotenen Jurisdiktionen; oder (ii) dazu führen könnten, dass der Frachtführer, eine der Ausführenden Parteien oder deren Versicherer, Rückversicherer oder Banken Gegenstand einer behördlichen Vollstreckungsmaßnahme werden oder auf einer sanktionsbezogenen Liste geführt werden, die von der Bundesregierung der Vereinigten Staaten, den Vereinten Nationen, dem Vereinigten Königreich oder der Europäischen Union unterhalten wird;
11.1.12. die Güter keine Drogen, verbotenen oder gestohlenen Waren, keine Schmuggelware und keine sonstigen illegalen Materialien oder Stoffe und keine Ladung und keine Gegenstände enthalten, die Handelsbeschränkungsgesetzen unterliegen, es sei denn, alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen wurden eingeholt (Kopien dieser Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen sind dem Frachtführer auf Verlangen vorzulegen); und
11.1.13. der Warenberechtigte diese Bedingungen vor Abschluss des Vertrags erhalten hat oder ihm Zugang zu ihnen gewährt wurde und er eine tatsächliche und ausreichende Gelegenheit hatte, sie vollständig zu prüfen, einschließlich der Gerichtsstandsklausel in Ziffer 23.
12. PFLICHTEN UND FREISTELLUNG DURCH DEN WARENBERECHTIGTEN
Allgemeines
12.1. Der Warenberechtigte hat alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften oder Anforderungen einer Zuständigen Behörde in Bezug auf die Güter sowie die Bestimmungen aller Lizenzen, Genehmigungen, Zustimmungen und Weisungen einzuhalten, die eine Zuständige Behörde in Bezug auf die Güter erteilt hat. Kopien dieser Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen sind dem Frachtführer vom Warenberechtigten auf Verlangen vorzulegen.
12.2. Der Warenberechtigte hat die Güter während der gesamten Dauer der Leistungen gegen alle handelsüblichen Risiken zu versichern und auf Verlangen eine Kopie der Versicherungsbestätigung vorzulegen. Der Frachtführer haftet nicht für ein Ausbleiben oder eine Verzögerung bei der Ausstellung einer Versicherungsbestätigung.
12.3. Der Warenberechtigte stellt den Frachtführer, die Ausführenden Parteien und jedes Mitglied der Frachtführergruppe (sowie deren jeweilige Arbeitnehmer, Bedienstete, Vertreter, Versicherer oder Rückversicherer) von sämtlichen Kosten, Aufwendungen, Ansprüchen, Verlusten, Haftungen, Anordnungen, Schiedssprüchen, Bußgeldern, Verfahren und Urteilen jeglicher Art frei, die entstehen oder erlitten werden im Zusammenhang mit:
12.3.1. einem Verstoß des Warenberechtigten gegen seine Pflichten und/oder Zusicherungen aus dem Vertrag; und/oder
12.3.2. einer Haftung des Frachtführers gegenüber einer anderen Partei (einschließlich einer Zuständigen Behörde) und/oder zusätzlichen Kosten des Frachtführers wegen der Beförderung von Gefahrgütern; und/oder
12.3.3. einer Haftung des Frachtführers gegenüber einer anderen Partei (einschließlich einer Zuständigen Behörde) und/oder zusätzlichen Kosten des Frachtführers wegen der Ausführung der Weisungen des Warenberechtigten oder wegen des Ausbleibens von Weisungen des Warenberechtigten;
12.3.4. einer Haftung des Frachtführers gegenüber Dritten und/oder zusätzlichen Kosten des Frachtführers wegen der Kontamination von Gütern oder Anlagen Dritter, die durch das Entladen von Gütern aus einem Container verursacht wurde; und/oder
12.3.5. einer Haftung des Frachtführers, die über seine Haftung nach den Bestimmungen dieses Vertrags hinausgeht, unabhängig davon, ob diese Haftung aus einer Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung des Frachtführers, seiner Vertreter, Bediensteten oder der Ausführenden Parteien oder im Zusammenhang damit entsteht.
12.4. Der Warenberechtigte ist verantwortlich für alle Zölle, Steuern, Abgaben, Umlagen, Kautionen, Bußgelder und Auslagen jeglicher Art, die von einer Zuständigen Behörde erhoben werden, sowie für alle Aufwendungen, die bei der Erfüllung von Anforderungen einer Zuständigen Behörde in Bezug auf die Güter oder aufgrund einer unrechtmäßigen, unrichtigen oder unzureichenden Deklaration, Kennzeichnung, Nummerierung oder Adressierung der Güter entstehen, und verpflichtet sich, diese dem Frachtführer zuzüglich eines Aufschlags von zehn Prozent (10%) zu erstatten.
12.5. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt durch Überweisung auf das vom Frachtführer angegebene Bankkonto. Sämtliche Bankgebühren gehen zulasten des Warenberechtigten. Die nicht fristgerechte Erfüllung der Zahlungspflichten stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar.
Befüllung von Containern
12.6. Der Frachtführer haftet nicht für Verlust und/oder Beschädigung der Güter und/oder für Personenschäden, Verluste, Schäden, Haftungen oder Aufwendungen jeglicher Art, die dem Frachtführer entstehen, soweit diese durch außerhalb seiner Kontrolle liegende Umstände verursacht wurden, und der Warenberechtigte stellt den Frachtführer davon frei, einschließlich:
12.6.1. der Art und Weise, in der der Container befüllt oder entladen wurde;
12.6.2. der Ungeeignetheit der Güter für die Beförderung im Container;
12.6.3. des Austritts aus einem nicht ordnungsgemäß geschlossenen Ventil oder Domdeckel; oder
12.6.4. der Nichteinhaltung einer Bestimmung der Ziffer 2 durch den Warenberechtigten.
Hochrisikogebiete
12.7. Befindet sich der Container an einem Ort, von dem den Parteien bekannt ist, dass dort ein erhöhtes Risiko von Feindseligkeiten besteht (“Hochrisikogebiet”), ist der Warenberechtigte verantwortlich für:
12.7.1. jeden Verlust oder Schaden an den Containern gemäß Ziffer 6.4; und
12.7.2. Standgeld, das daraus entsteht, dass der oder die Container zu irgendeinem Zeitpunkt nicht in unbeschädigtem Zustand sowie in ordnungsgemäßem und gutem Zustand außerhalb eines Hochrisikogebiets übernommen, abgeliefert, zurückgegeben oder anderweitig verbracht wurde oder wurden, bis der Wiederbeschaffungswert des oder der Container gemäß Ziffer 6.4.2 an den Frachtführer gezahlt ist.
12.8. Der Warenberechtigte verzichtet ferner auf Ansprüche und stellt den Frachtführer frei und schadlos in Bezug auf jeden Anspruch gleich welcher Art und von wem auch immer wegen Verlusts oder Beschädigung der Güter oder daraus folgender Konsequenzen, solange sich die Container in einem Hochrisikogebiet befinden.
13. HAFTUNG DES FRACHTFÜHRERS
13.1. Der Frachtführer haftet nicht für:
13.1.1. Verluste, Schäden oder Aufwendungen wegen Verzögerung, gleich aus welchem Grund;
13.1.2. entgangenen Gewinn, Umsatzverluste, Geschäftsverluste, Verlust von Geschäftswert oder Ruf (jeweils unmittelbar oder mittelbar) oder mittelbare Schäden oder Folgeschäden;
13.1.3. Verluste oder Schäden, die unbeabsichtigt durch fehlerhafte Eingaben in ein Computersystem oder durch fehlerhafte Datenübertragung entstehen;
13.1.4. Verluste, Schäden oder Aufwendungen aus einem Schadensereignis, das eintritt, während sich die Güter nicht in der Obhut oder Kontrolle des Frachtführers befinden;
13.1.5. Verluste oder Schäden an den Gütern durch Umgebungsbedingungen, verborgene Mängel, Ausfall, Abtauen, Stillstand der Kühl-, Heiz- oder Kälteanlage oder sonstiger Spezialmaschinen, Spezialanlagen, Isolierungen und/oder Apparate des Containers oder sonstiger Einrichtungen, sofern der Frachtführer vor der Freigabe des leeren Containers an den Warenberechtigten die angemessene Sorgfalt beachtet hat;
13.1.6. Verluste oder Schäden an Gütern oder Anlagen Dritter durch Kontamination mit aus einem Container entladenen Gütern;
13.1.7. Verluste oder Schäden an den Gütern, sofern eine Erwärmung oder Kühlung erforderlich ist, durch zu starke oder zu geringe Erwärmung oder Kühlung der Güter, gleich aus welchem Grund, sofern die Güter bei Ablieferung an den Warenberechtigten die vorgegebene Temperatur aufweisen; oder
13.1.8. Bußgelder, Strafen, Verluste, Schäden oder Aufwendungen gegenüber einer anderen Partei (einschließlich einer Zuständigen Behörde) aufgrund eines Schadensereignisses infolge der Beförderung von Gefahrgütern.
13.2. Die im Vertrag vorgesehenen Einwendungen, Haftungsgrenzen und Haftungsausschlüsse gelten für jede Klage gegen den Frachtführer aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (einschließlich Verlust oder Beschädigung der Güter und Verzögerung), unabhängig davon, ob die Klage auf Vertrag, Verwahrung, unerlaubte Handlung, Verletzung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherung oder auf sonstige Grundlagen gestützt wird, und selbst wenn der Verlust, der Schaden oder die Verzögerung auf Seeuntüchtigkeit, Fahrlässigkeit, vorsätzlichem Fehlverhalten oder einer grundlegenden Vertragsverletzung beruht.
13.3. Im Falle eines Verlusts oder einer Beschädigung der Güter bestimmt sich die Haftung des Frachtführers gegenüber dem Warenberechtigten nach den Hague-Visby Rules, der Montreal Convention (oder, soweit anwendbar, der Warsaw Convention), der CMR Convention oder COTIF sowie nach den darin festgelegten Haftungsgrenzen, je nach dem für die Ablieferung genutzten Verkehrsträger. Tritt der Verlust oder Schaden nicht während der Beförderung mit einem bestimmten Verkehrsträger, sondern während der Lagerung, des Umschlags, der Umladung oder Ähnlichem ein, bestimmt sich die Haftung nach den Regeln, die für den letzten vor Eintritt des Schadens zur Beförderung der Güter genutzten Verkehrsträger gelten. Die Haftungsbedingungen für eine Ablieferungsverzögerung bestimmen sich nach der Haftungsordnung, die für den Verkehrsträger gilt, der den wesentlichen Teil der Leistungen ausgemacht hat.
Hafen-zu-Hafen-Beförderung
13.4. Für Ansprüche wegen Verlusts oder Beschädigung der Güter während einer Hafen-zu-Hafen-Beförderung haftet der Frachtführer nicht, wenn dieser Verlust oder Schaden vor dem Laden im Ladehafen oder nach dem Löschen im Löschhafen eintritt.
13.5. Sieht Zwingendes Recht einen zusätzlichen Verantwortlichkeitszeitraum vor, kommen dem Frachtführer während dieses Zeitraums sämtliche Rechte, Einwendungen, Haftungsbeschränkungen und Freiheiten zugute, die dieses Zwingende Recht gewährt.
Multimodaler Transport
13.6. Tritt ein Verlust oder Schaden an den Gütern während eines Multimodalen Transports ein, haftet der Frachtführer, außer in den Fällen der Ziffer 13.8 und vorbehaltlich Zwingenden Rechts, nicht für Verluste oder Schäden, die verursacht werden durch:
13.6.1. Streik, Aussperrung, Arbeitsniederlegung oder Arbeitsbehinderung, deren Folgen der Frachtführer durch Anwendung von Sorgfalt nicht vermeiden kann;
13.6.2. jede Ursache oder jedes Ereignis, die oder das der Frachtführer nicht vermeiden kann und deren bzw. dessen Folgen er durch Anwendung angemessener Sorgfalt nicht verhindern kann.
Haftung während der Wasserbeförderung
13.7. Tritt ein Verlust oder Schaden während eines Teils der Leistungen ein, der eine Wasserbeförderung umfasst:
13.7.1. bestimmt sich die Haftung des Frachtführers, soweit Zwingendes Recht anwendbar ist, nach diesem Zwingenden Recht;
13.7.2. gilt der Verlust oder Schaden, sofern der Ort des Verlusts oder Schadens nicht festgestellt werden kann, als an Bord des ersten Schiffes eingetreten, das die Güter auf See befördert hat.
Haftung für Container Dritter
13.8. Der Frachtführer haftet nicht für Ansprüche, soweit diese aus einem nicht vom Frachtführer gestellten Container entstehen (einschließlich Verlust und/oder Beschädigung der Güter); der Warenberechtigte stellt den Frachtführer von allen daraus entstehenden Personenschäden, Verlusten, Schäden, Haftungen, Kosten, Sicherheiten oder Aufwendungen jeglicher Art frei.
Haftung für Termine
13.9. Der Frachtführer sichert nicht zu, dass die Güter oder die zugehörigen Dokumente an einem bestimmten Datum, zu einer bestimmten Zeit oder auf einem bestimmten Schiff verladen werden oder zu einer bestimmten Zeit oder rechtzeitig für einen bestimmten Markt oder Verwendungszweck im Löschhafen oder am Ablieferungsort eintreffen.
Haftung für Fehlmengen oder Kontamination
13.10. Der Frachtführer haftet nicht für beim Löschen festgestellte Fehlmengen oder Kontaminationen der Güter, wenn der Container vom Frachtführer mit unversehrtem Originalsicherheitssiegel abgeliefert wird, es sei denn, sie beruhen unmittelbar auf unzureichender Reinigung.
Haftung für Angaben zu den Gütern
13.11. Der Frachtführer gibt keine Zusicherung ab und haftet nicht für die Beschreibung, den Zustand, die Qualität, die Menge oder den Wert der Güter oder für die Zeichen, die Nummer, die Menge, das Gewicht oder Angaben zum Inhalt der Container, und den Frachtführer trifft insoweit keinerlei Verantwortlichkeit für diese Beschreibung oder diese Angaben. Der Frachtführer übernimmt es nicht, den Wärmeausdehnungskoeffizienten oder die Temperatur der Güter zu prüfen.
14. BERECHNUNG DER ENTSCHÄDIGUNG
Verlust oder Beschädigung der Güter
14.1. Die Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigung der Güter ist auf den jeweils niedrigeren der folgenden Beträge begrenzt:
14.1.1. den Wert der Güter im Ladehafen oder am Ladeort zum Zeitpunkt der Verschiffung; und
14.1.2. sofern Zwingendes Recht anwendbar ist, den in diesem Zwingenden Recht festgelegten Betrag.
Allgemeine Ansprüche
14.2. Die maximale Gesamthaftung des Frachtführers für Ansprüche aus dem Vertrag (mit Ausnahme von Verlust oder Beschädigung der Güter) ist auf einen Betrag in Höhe der nach dem Vertrag an den Frachtführer zu zahlenden Fracht begrenzt.
15. HAFTUNG DER UNTERAUFTRAGNEHMER DES FRACHTFÜHRERS
15.1. Der Frachtführer darf die Leistungen ganz oder teilweise zu beliebigen Bedingungen an Unterauftragnehmer vergeben.
15.2. Entscheidet sich der Frachtführer, die Erbringung einzelner oder aller Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben, stellt der Warenberechtigte den Frachtführer und/oder jede Ausführende Partei oder jeden Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, Bediensteten oder Vertreter des Frachtführers vollumfänglich von allen Folgen von Ansprüchen oder Behauptungen frei, gleich ob aus Vertrag, Verwahrung, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder aus sonstigem Grund, durch die einem von ihnen oder einem von ihnen gehörenden, betriebenen oder gecharterten Schiff eine Haftung jeglicher Art im Zusammenhang mit den Gütern und/oder den Leistungen auferlegt wird oder auferlegt werden soll.
15.3. Der Warenberechtigte verpflichtet sich, keine Ansprüche oder Behauptungen gegen eine Ausführende Partei (einschließlich eines Geschäftsführers, leitenden Angestellten, Arbeitnehmers, Bediensteten oder Vertreters des Frachtführers) zu erheben, mit denen einem von ihnen oder deren Eigentum eine Haftung im Zusammenhang mit den Gütern auferlegt werden soll. Der Warenberechtigte stellt den Frachtführer von allen Folgen solcher Ansprüche oder Behauptungen frei. Jede solche Ausführende Partei (einschließlich jedes Unterauftragnehmers) kommt in den Genuss aller Bestimmungen dieser Bedingungen gleich welcher Art, die den Frachtführer begünstigen, einschließlich dieser Verpflichtung und der Klausel über Rechtswahl und Gerichtsstand. Bei Abschluss des Vertrags handelt der Frachtführer im Umfang dieser Bestimmungen nicht nur im eigenen Namen, sondern auch als Vertreter und Treuhänder für jeden seiner Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, Bediensteten oder Vertreter sowie für jede Ausführende Partei, die insoweit sämtlich als Parteien des Vertrags gelten.
16. UMSTÄNDE, DIE DIE VERTRAGSERFÜLLUNG BEEINTRÄCHTIGEN (HÖHERE GEWALT)
16.1. Werden die Leistungen durch ein Hindernis, ein Risiko, eine Verzögerung, eine Gefahr, eine Schwierigkeit oder einen Nachteil gleich welcher Art (einschließlich, ohne Einschränkung, der Zahlungsunfähigkeit des Warenberechtigten oder einer Ausführenden Partei oder eines von einem Dritten ergriffenen oder angedrohten Vorgehens) beeinträchtigt oder ist dies zu erwarten, und liegt dies außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Frachtführers, unabhängig davon, ob es bei Abschluss des Vertrags oder bei Übernahme der Güter zur Beförderung bereits bestand (ein “Ereignis Höherer Gewalt”), darf der Frachtführer ohne Mitteilung an den Warenberechtigten:
16.1.1. die Erbringung der Leistungen als beendet behandeln und die Güter an jedem Ort oder in jedem Hafen zur Verfügung und in die Verantwortung des Warenberechtigten stellen; oder
16.1.2. am Vertrag festhalten und die Leistungen abschließen.
16.2. Zusätzlich zu den nach dem Vertrag geschuldeten Beträgen (einschließlich Standgeld) hat der Frachtführer Anspruch auf zusätzliche Fracht, auf Erstattung zusätzlicher Kosten und/oder auf den Wiederbeschaffungswert jedes Containers (berechnet gemäß Ziffer 6.4.2), der Güter enthält, hinsichtlich derer der Frachtführer seine Rechte aus Ziffer 16.1 ausgeübt hat.
16.3. Der Frachtführer haftet in keinem Fall für Verlust oder Beschädigung der Güter, die ganz oder teilweise auf einem Ereignis Höherer Gewalt beruhen.
16.4. Der Frachtführer wird sich in angemessener Weise bemühen, den Warenberechtigten sobald wie vernünftigerweise möglich über ein Ereignis Höherer Gewalt und über nach Ziffer 16.1 ergriffene Maßnahmen zu unterrichten; das Unterbleiben einer solchen Mitteilung berührt jedoch nicht die Rechte des Frachtführers aus dieser Ziffer 16 und begründet keine Haftung des Frachtführers.
17. FRACHT UND STANDGELD
17.1. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die volle Fracht bis zum Bestimmungsort und die nach dem Vertrag geschuldeten Entgelte, unabhängig davon, ob sie im Voraus bezahlt wurden, zum früheren der folgenden Zeitpunkte als verdient und fällig:
17.1.1. Übernahme des Containers durch den Warenberechtigten; oder
17.1.2. Übernahme der Güter durch den Frachtführer.
17.2. Der Frachtführer behält im Voraus gezahlte Fracht und/oder kann fällige Fracht verlangen, unabhängig davon, ob die Güter am Bestimmungsort abgeliefert werden oder nicht.
17.3. Sämtliche Fracht, Standgelder, Entgelte oder sonstigen dem Frachtführer geschuldeten Beträge sind vom Warenberechtigten auf Anforderung unmittelbar an den Frachtführer ohne Aufrechnung, Gegenforderung oder Abzug in U.S. Dollar zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
17.4. Der Warenberechtigte stellt den Frachtführer von allen Kosten und Aufwendungen (einschließlich solcher für Rechtsverfolgungs- und Vollstreckungsmaßnahmen) frei, die aufgrund einer Vertragsverletzung des Warenberechtigten entstehen.
17.5. Unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsbehelfe des Frachtführers hat der Warenberechtigte, wenn er eine nach dem Vertrag geschuldete Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstag leistet, Zinsen auf den überfälligen Betrag in Höhe von eineinhalb Prozent (1.5%) pro Monat (oder in Höhe des nach anwendbarem Recht zulässigen Höchstsatzes, je nachdem, welcher niedriger ist) zu zahlen, die taggenau ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung anfallen, gleich ob vor oder nach einem Urteil.
18. PFANDRECHTE DES FRACHTFÜHRERS
18.1. Dem Frachtführer steht ein allgemeines Zurückbehaltungs- und Pfandrecht an den Gütern oder sonstigen dem Warenberechtigten gehörenden Erzeugnissen (einschließlich der zugehörigen Dokumente), an gehaltenen Geldern, an Forderungen des Warenberechtigten gegen Dritte sowie an allen sonstigen Waren („Sonstige Waren“) zu für:
18.1.1. sämtliche Beträge, die der Warenberechtigte dem Frachtführer oder einem Mitglied der Frachtführergruppe aus Vertrag oder unerlaubter Handlung schuldet;
18.1.2. sämtliche sonstigen Beträge, die dem Frachtführer von einer Person geschuldet werden, die unter die Definition des Warenberechtigten fällt, unabhängig davon, ob sie mit den Leistungen zusammenhängen oder nicht;
18.1.3. sämtliche sonstigen Gebühren, Kosten und Aufwendungen, die dem Frachtführer oder der Frachtführergruppe geschuldet werden, unter anderem: (i) Standgeld; (ii) Fautfracht; (iii) Bußgelder; (iv) Abgaben; (v) Pfandrechte; (vi) Besichtigungen; (vii) Leichterung; (viii) Zölle und Hafenentgelte; (ix) Rechtsanwaltskosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, Pfändung, Zurückhaltung, Einziehung oder einem sonstigen gerichtlichen Verfahren, die oder das von einer Zuständigen Behörde oder von Dritten gegen die Güter eingeleitet wird; und (x) Beiträge zur Großen Haverei, gleich wem sie geschuldet werden.
18.2. Der Frachtführer darf jedes Zurückbehaltungs- und Pfandrecht jederzeit, mit oder ohne Ankündigung, ausüben, unabhängig davon, ob die Leistungen abgeschlossen sind oder nicht. Diese Zurückbehaltungs- und Pfandrechte bestehen über die Ablieferung der Güter hinaus fort und erstrecken sich auf den Verkauf der Güter zur Deckung der Kosten der Beitreibung aller vom Warenberechtigten geschuldeten Beträge (einschließlich Rechtsanwaltskosten).
19. AUSSCHLUSSFRIST
19.1. Sofern dem Frachtführer oder seinem Vertreter nicht am Ort und zum Zeitpunkt der Ablieferung oder innerhalb von drei (3) Kalendertagen danach, wenn der Schaden nach einer angemessenen Untersuchung nicht offensichtlich ist, eine schriftliche Anzeige zugeht, gelten die Güter als unbeschädigt und vollständig abgeliefert, und der Frachtführer haftet in keiner Weise.
19.2. In jedem Fall erlischt jegliche Haftung des Frachtführers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, sofern nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten nach der Ablieferung der Güter oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Güter hätten abgeliefert werden müssen, ein förmliches Verfahren gemäß Ziffer 23 eingeleitet und dem Frachtführer schriftlich angezeigt wird.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
20. GROSSE HAVEREI
20.1. Alle Güter nehmen unabhängig davon, ob sie an oder unter Deck befördert werden, an der Großen Haverei teil.
20.2. Der Frachtführer darf Große Haverei erklären; die Dispache erfolgt nach Wahl des Frachtführers oder der Ausführenden Parteien an einem beliebigen Ort und umfasst alle Güter, unabhängig davon, ob sie an oder unter Deck befördert werden. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende, von BIMCO genehmigte New Jason Clause wird hiermit einbezogen.
20.3. Ungeachtet der vorstehenden Ziffer 20.1 stellt der Warenberechtigte den Frachtführer von allen Beträgen (und allen daraus entstehenden Aufwendungen) frei, die der Frachtführer zur Großen Haverei beizutragen hat, und stellt die Sicherheit, die vom Frachtführer, von den Ausführenden Parteien oder vom bestellten Dispacheur verlangt wird, um den geschätzten Beitrag der Güter zur Großen Haverei einschließlich etwaiger Bergelöhne sowie besonderer Kosten oder Partikularkosten hierauf abzudecken. Diese Sicherheit ist vom Warenberechtigten erforderlichenfalls vor der Ablieferung der Güter beim bestellten Dispacheur zu stellen.
20.4. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, irgendwelche Schritte zur Einziehung von Sicherheiten für dem Warenberechtigten zustehende Beiträge zur Großen Haverei zu unternehmen.
21. SCHIFFSZUSAMMENSTOSS BEI BEIDERSEITIGEM VERSCHULDEN
21.1. Kollidiert ein Schiff, auf dem die Güter befördert werden, mit einem anderen Schiff infolge (i) der Fahrlässigkeit dieses anderen Schiffes und (ii) einer Handlung, einer Nachlässigkeit oder eines Versäumnisses des Kapitäns, eines Seemanns oder des Lotsen des Schiffes (oder eines sonstigen Bediensteten des Eigentümers oder Betreibers des Schiffes) bei der Navigation oder der Führung des Schiffes, und erlangt der Warenberechtigte von dem anderen Schiff Zahlung für Verlust oder Beschädigung der Güter, und erhält das andere Schiff vom Frachtführer (oder von den Ausführenden Parteien) einen Beitrag zu der von ihm an den Warenberechtigten geleisteten Zahlung, so erstattet der Warenberechtigte dem Frachtführer diesen Beitrag und stellt den Frachtführer von allen sonstigen Verlusten, Haftungen oder Aufwendungen frei, die dem Frachtführer (oder der Ausführenden Partei) gegenüber dem anderen Schiff aus dessen Beitragsanspruch gleich in welcher Weise entstehen.
22. CYBERSICHERHEIT
22.1. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen des Vertrags haftet der Frachtführer (einschließlich der Frachtführergruppe) im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang nicht für Verluste, Schäden, Aufwendungen, Kosten, Bußgelder oder Ansprüche, die der Warenberechtigte (oder eine seiner Konzerngesellschaften oder verbundenen Unternehmen) erleidet, erhält oder erfährt und die unmittelbar oder mittelbar entstehen aus:
22.1.1. Viren, Schadsoftware und sonstigem bösartigen, außer Funktion setzenden oder schädigenden Code, Gerät oder Skript sowie jeder Form von unerwünschtem, störendem oder rechtswidrigem Eindringen in die Systeme, Werkzeuge, Plattformen, Netzwerke und Anwendungen des Warenberechtigten (zusammen “Systeme des Warenberechtigten”) oder Zugriff darauf (auch mittels eines Cyberangriffs) infolge eines Zugriffs auf die Systeme des Warenberechtigten, einer Schnittstelle zu diesen oder einer Eingabe von Daten, Informationen oder Inhalten in diese durch den Frachtführer oder in dessen Namen; oder
22.1.2. Fehlern in Daten, Informationen oder Inhalten, die durch den Frachtführer oder in dessen Namen in die Systeme des Warenberechtigten eingegeben werden; oder
22.1.3. einer Verletzung der Sicherheit, einschließlich einer Verletzung, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Beschädigung, zur Veränderung, zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugriff auf (auch mittels eines Cyberangriffs) Informationen oder Daten des Warenberechtigten führt, die durch den Frachtführer oder in dessen Namen gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden,
und der Warenberechtigte verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Systeme des Warenberechtigten sowie die Systeme, Werkzeuge, Plattformen, Netzwerke und Anwendungen des Frachtführers gegen Viren, Schadsoftware und sonstigen bösartigen, außer Funktion setzenden oder schädigenden Code, Geräte oder Skripte sowie gegen jede Form von unerwünschtem, störendem oder rechtswidrigem Eindringen in die Systeme des Warenberechtigten und die Systeme, Werkzeuge, Plattformen, Netzwerke und Anwendungen des Frachtführers oder Zugriff darauf (auch mittels eines Cyberangriffs) geschützt sind.
23. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
23.1. Der Vertrag und alle außervertraglichen Schuldverhältnisse aus oder im Zusammenhang mit ihm unterliegen niederländischem Recht. Streitigkeiten, Ansprüche oder Klagegründe aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind vor dem zuständigen Gericht in Rotterdam, Niederlande, zu erheben.
23.2. Für Ansprüche des Frachtführers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag darf der Frachtführer nach seiner alleinigen Wahl Verfahren vor den Gerichten jeder zuständigen Jurisdiktion einleiten.
23.3. Mit Abschluss des Vertrags erkennt der Warenberechtigte an und bestätigt, dass er vor Abschluss des Vertrags eine tatsächliche Gelegenheit hatte, von diesen Bedingungen einschließlich der Gerichtsstandsklausel in dieser Ziffer 23 Kenntnis zu nehmen. Der Warenberechtigte erkennt ferner an, dass diese Bedingungen schriftlich übermittelt oder zugänglich gemacht wurden, auch durch Verweis auf eine genaue Internetadresse in einer Buchungsbestätigung, einer Angebotsbestätigung oder einer sonstigen Vertragskorrespondenz, die vom Frachtführer oder in dessen Namen ausgestellt wurde. Das Vorstehende stellt eine Vereinbarung in Schriftform im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brussels I bis) dar und gilt, soweit anwendbar, als den zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten sowie den Gebräuchen des internationalen Handels im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung entsprechend.
24. DATENSCHUTZ
24.1. Die Parteien erkennen an und vereinbaren, dass jede von ihnen ihre jeweiligen Pflichten als Verantwortlicher nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679/EU („GDPR“), der UK General Data Protection Regulation („UK GDPR“) sowie nach allen anwendbaren nationalen Gesetzen zur Ergänzung oder Umsetzung der GDPR oder der UK GDPR einhält.
24.2. Die Parteien vereinbaren ferner, dass die Parteien, falls personenbezogene Daten (wie in der GDPR oder der UK GDPR definiert) im Zusammenhang mit diesem Vertrag außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Vereinigten Königreichs übermittelt werden, sicherstellen, dass die anwendbaren Anforderungen an internationale Datenübermittlungen erfüllt sind, unter anderem durch Abschluss der von der Europäischen Kommission genehmigten Standardvertragsklauseln, des UK International Data Transfer Agreement oder des UK Addendum zu den EU-Standardvertragsklauseln, je nach Anwendbarkeit.
25. VERTRAULICHKEIT
25.1. Ohne vorherige Zustimmung des Frachtführers darf der Warenberechtigte finanzielle Bedingungen des Vertrags keiner Person oder Gesellschaft offenlegen, die ihn nicht beherrscht, die nicht von ihm beherrscht wird oder die nicht unter gemeinsamer Beherrschung mit ihm steht, mit Ausnahme der Offenlegung von Informationen, die kraft Gesetzes offengelegt werden müssen. Zur Klarstellung: Der Warenberechtigte hat keinen Anspruch darauf, finanzielle Bedingungen zu erhalten, die unmittelbar den von den Ausführenden Parteien nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen zuzuordnen sind. Diese Informationen dürfen aufgrund entsprechender Vertraulichkeitsverpflichtungen nicht offengelegt werden.
26. VERZICHT
26.1. Unterlässt es der Frachtführer, Rechte aus dem Vertrag durchzusetzen, stellt dies in keiner Form einen Verzicht dar. Ein Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt, und stellt keinen Verzicht in Bezug auf eine andere Verletzung oder Pflichtverletzung dar; er berührt auch die übrigen Bedingungen des Vertrags nicht. Ein Verzicht in Bezug auf eine Verletzung der Bedingungen des Vertrags oder auf eine Pflichtverletzung nach dem Vertrag hindert keine der Parteien daran, später die Einhaltung der Pflicht zu verlangen, auf die verzichtet wurde. Die in diesen Bedingungen vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe bestehen kumulativ und schließen (vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen) gesetzlich vorgesehene Rechte oder Rechtsbehelfe nicht aus.
27. ABTRETUNG
27.1. Der Frachtführer darf einzelne oder alle seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige Zustimmung des Warenberechtigten an ein Mitglied der Frachtführergruppe oder an Dritte abtreten, übertragen oder im Wege der Vertragsübernahme übertragen. Der Warenberechtigte darf seine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Frachtführers nicht abtreten, übertragen oder im Wege der Vertragsübernahme übertragen.
28. MITTEILUNGEN
28.1. Alle Mitteilungen und Benachrichtigungen nach dem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen und gelten als ordnungsgemäß zugegangen, wenn sie per E-Mail an die im Vertrag oder in der Buchungsbestätigung angegebene E-Mail-Adresse gesendet, persönlich übergeben oder per Einschreiben an die dort angegebene Anschrift versandt werden. Jede Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über Änderungen ihrer Kontaktdaten zu unterrichten.
29. SALVATORISCHE KLAUSEL
29.1. Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des Vertrags nach Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar, wird sie von den übrigen Bestimmungen abgetrennt, die weiterhin in vollem Umfang wirksam bleiben. Die Parteien werden nach Treu und Glauben über eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung verhandeln, die den wirtschaftlichen, geschäftlichen und sonstigen Zwecken der abgetrennten Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
30. GESAMTE VEREINBARUNG
30.1. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Frachtführer und dem Warenberechtigten über seinen Gegenstand dar und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, Absprachen, Verhandlungen und Gespräche zwischen den Parteien hierzu. Diese Ziffer schließt oder beschränkt keine Haftung für Betrug oder arglistige Täuschung.